AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Premium Limo Service GmbH

§ 1
Die Premium Limo Service GmbH, Im Wiegenfeld 4, 85570 Markt Schwaben (im Folgenden „Dienstleister“), bietet dem Kunden* die Personenbeförderung in einem Mietwagen im Sinne von § 49 PBefG an. Durch die Buchung dieser Dienstleistung auf der Homepage des Dienstleisters hat der Vertragspartner sich mit der Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einverstanden erklärt.

§ 2 Vertragsschluss
Durch das Ausfüllen der Buchungsmaske auf der Homepage des Dienstleisters fragt der Kunde unverbindlich eine Beförderungsleistung des Dienstleisters an. Die Vergütung für die Dienstleistung wird dann für die angefragte Fahrt mit den angefragten Merkmalen angezeigt, sofern eine Beförderung durch den Dienstleister möglich ist. Der Kunde wählt dann Fahrt mit besonderen Spezifikationen aus und gibt Zahlungsweise, Rechnungsdaten und Kontaktinformationen im Hinblick auf die zu erbringenden Dienstleistungen an. Der Kunde kann die Angaben seiner Anfrage dann überprüfen und korrigieren, bevor er sie durch Anklicken der Schaltfläche „[Jetzt kostenpflichtig buchen]“ oder einer Schaltfläche mit vergleichbarer Angabe anklickt. Dabei ist die Homepage so programmiert, dass das Anklicken der Schaltfläche „[Jetzt kostenpflichtig buchen“] erst dann möglich ist, wenn der Kunde sich ausdrücklich mit der Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt hat, indem er ein entsprechendes Häkchen gesetzt hat. Mit dem Anklicken der Schaltfläche „[Jetzt kostenpflichtig buchen]“ oder der Schaltfläche mit vergleichbarer Bezeichnung durch den Kunden kommt der Vertrag mit dem bereits vorher angezeigten Inhalt zwischen den Parteien zu Stande. Es gilt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen Vorauskasse als vereinbart.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Buchung so vorzunehmen, dass er sein gewünschtes Ziel unter Berücksichtigung von möglichen Verkehrsbehinderungen und vergleichbaren Ereignissen rechtzeitig erreicht. Wartezeiten an Grenzübergängen, mögliche Straßensperrungen, Staus und ähnliche Ereignisse hat der Kunde selbst zu berücksichtigen und einzukalkulieren. Dies gilt auch für die bei längeren Strecken erforderlichen Pausen zur Betankung/Aufladung des Fahrzeugs. Insbesondere wenn der Kunde die Beförderung in einem elektrisch angetriebenen Fahrzeug wünscht, hat er die Reichweite und die Ladedauer einzukalkulieren. Außerdem obliegt es dem Kunden, das für die zu befördernde Personenanzahl und die zu befördernden Gepäckstücke passende Fahrzeug des Dienstleisters zu buchen.

§ 3 Datenschutz und mitzuführende Dokumente
Der Dienstleister behandelt alle vom Kunden anvertrauten persönlichen Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung. Soweit der Kunde bei Buchung als Bezahlart „Kreditkarte“ ausgewählt hat, wird der Dienstleister die zur Abrechnung mit dem Kreditkartenunternehmen erforderlichen Daten an dieses übermitteln. Der Kunde gestattet es dem Dienstleister, hierfür auch Zahlungsanbieter zwischenzuschalten und die notwendigen Daten von diesen verarbeiten zu lassen.

Der Kunde verpflichtet sich, bei Buchung die korrekten Daten der zu befördernden Person (bei mehreren genügt eine) anzugeben, damit bei unvorhergesehenen Ereignissen eine Kontaktaufnahme möglich ist. Bei Buchungen ohne fest vereinbartes Fahrziel verpflichtet sich der Kunde, den Dienstleister so rechtzeitig von Fahrten ins Ausland zu informieren, dass der Dienstleister sich entsprechend vorbereiten kann (z. B. durch Beschaffung von Mautvignetten).

Hat der Kunde als Zahlungsart „Barzahlung im Fahrzeug“ ausgewählt und kann die Fahrt nicht bezahlen, so stimmt er zu, dass die/der vom Dienstleister eingesetzte Fahrer(in) zur Prüfung der Identität den amtlichen Ausweis oder Reisepass fotografiert und der Dienstleister die Daten verarbeitet.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er alle erforderlichen Ausweisdokumente oder sonst erforderliche Unterlagen und Nachweise mitführt, welche für die Fahrt und damit möglicherweise verbundene Grenzübertritte und Transitstrecken nach den örtlichen jeweiligen Bestimmungen benötigt. Muss eine Fahrt abgebrochen werden, weil der Kunde die erforderlichen Dokumente nicht mitführt, gilt dies als Vertragskündigung des Kunden zum Abbruchzeitpunkt. Sofern dies vorgeschrieben oder zweckmäßig ist, kann der Dienstleister diese Dokumente von seiner Chauffeurin/seinem Chauffeur vor Fahrtantritt prüfen lassen, um einen Abbruch der Fahrt zu vermeiden. Eine Prüfpflicht hat der Dienstleister diesbezüglich nicht.

§ 4 Verhalten während der Fahrt
Jede zu befördernde Person ist verpflichtet, sich auf einen dafür vorgesehenen Sitzplatz im Fahrzeug zu setzen, sich anzuschnallen und den Sicherheitsgurt während der gesamten Fahrt ordnungsgemäß angelegt zu lassen. Mitgenommene Kinder schnallt der Kunde an und trägt dafür Sorge, dass diese während der Fahrt ordnungsgemäß angeschnallt sitzen bleiben.

Jede zu befördernde Person hat vor Fahrtantritt ihr Gepäck vom Dienstleister ordnungsgemäß verstauen und sichern zu lassen.

Während längerer Fahrten werden in angemessenem und insbesondere im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang Pausen gemacht, um sowohl der Chauffeurin/dem Chauffeur als auch dem Kunden und sonst zu befördernden Personen Erholung zu verschaffen, den Toilettengang sowie das Essen und Trinken zu ermöglichen. Wünsche des Kunden werden hierbei nach Möglichkeit und im angemessenen Umfang berücksichtigt. Auf konkrete Pausenwünsche hat der Kunde allerdings nur Anspruch, wenn dies bei der Buchung so vereinbart wurde.

§ 5 Kündigung des Vertrags
Hat der Kunde bei Vertragsanbahnung falsche Angaben gemacht, steht dem Dienstleister ein Kündigungsrecht zu. Der Kunde kann in diesem Fall keine Ansprüche geltend machen. Außerdem kann der Dienstleister den Vertrag kündigen, wenn höhere Gewalt die Vertragserfüllung unmöglich macht. Als unmöglich gilt auch der Eintritt einer unvorhergesehenen massiven wirtschaftliche Erschwernis, die es dem Dienstleister unzumutbar machen, den Vertrag zu erfüllen.Der Kunde kann den Vertrag mit dem Dienstleister zu jeder Zeit kündigen. In diesem Fall bemisst sich die vertragliche Vergütung wie folgt:

Würden nach der vorstehenden Abstufung zwei Regelungen greifen, so wird der geringere Preis erhoben. Außerdem steht es dem Kunden frei, den Beweis zu erbringen, dass der Dienstleister sich durch die Kündigung des Vertrags durch den Kunden Aufwendungen erspart hat und diese Ersparnis höher sind als der nachgelassene Prozentsatz. Gelingt der Nachweis, fallen entsprechend geringere oder sogar gar keine Kosten an.

§ 6 Nichterscheinen und Vertragsänderungen
Erscheint der Kunde nicht zur vereinbarten Abholzeit am vereinbarten Abholort, so wird der Dienstleister ihn auf der angegebenen Mobilfunktelefonnummer kontaktieren. Sollte dies nicht möglich sein und der Kunde auch nach angemessener Wartezeit nicht erschienen sein, so gilt der Vertrag als vom Kunden zum vereinbarten Abholzeitpunkt gekündigt.

Ändert der Kunde nach der Buchung sein Fahrziel, wird der Dienstleister dies versuchen zu ermöglichen. Sollte dies im Hinblick auf andere Buchungen nicht möglich sein, kann der Dienstleister die Vertragsänderung ablehnen. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht nicht.

§ 7 Beförderungsausschlüsse
Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, welche an ansteckenden Krankheiten leiden und/oder für die Chauffeurin/den Chauffeur des Dienstleisters oder nachfolgende Kunden eine Infektionsgefahr darstellen. Ebenso sind Personen von der Beförderung ausgeschlossen, welche stark verschmutzt sind und/oder übel riechen und/oder sich in einem Zustand befinden, der eine Beförderung für den Dienstleister unzumutbar macht. Auch sind Personen von der Beförderung ausgeschlossen, deren Zustand, Verhalten, geistiger Zustand und/oder deren körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss und/oder Drogengebrauch derart ist, dass sie sich selbst oder andere einer Gefahr aussetzen oder sich zu übergeben drohen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Fahrten für allein reisende Kinder ohne Rücksprache mit dem Dienstleister zu buchen. Solche Verträge wird der Dienstleister nur dann abschließen, wenn dies im Hinblick auf das Wohl des zu befördernden Kindes und seinem Betreuungsbedarf vertretbar erscheint. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.

Tiere werden nur transportiert, wenn diese sich in einer dafür vorgesehenen Transportbox befinden und vom Kunden begleitet werden. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Tiere, welche an ansteckenden Krankheiten leiden und/oder für die Chauffeurin/den Chauffeur des Dienstleisters oder nachfolgende Kunden eine Infektionsgefahr darstellen. Ebenso sind Tiere von der Beförderung ausgeschlossen, welche stark verschmutzt sind und/oder übel riechen und/oder sich in einem Zustand befinden, der eine Beförderung für den Dienstleister unzumutbar macht.

Ausgeschlossen ist die Beförderung für Personen, die Waffen, gefährliche Gegenstände und/oder Drogen mit sich führen. Drogen im Sinne dieser Klausel sind alle Substanzen, deren Besitz durch Gesetz untersagt ist. Waffen im Sinne dieser Klausel sind alle Gegenstände, die unter das Waffengesetz oder das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen. Gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Klausel sind alle Gegenstände – unabhängig von deren Aggregatszustand –, wenn sie jemanden verletzen oder sonst schädigen können oder das Fahrzeug des Dienstleisters beschädigen können.

Greift mindestens einer dieser Beförderungsausschlüsse und kann der Vertrag deshalb nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, gilt er als vom Kunden zum Abholzeitpunkt gekündigt.

§ 8 Haftung
Der Dienstleister haftet für Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nach den allgemeinen Gesetzen. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Dienstleister unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen haftet der Dienstleister nicht, es sei denn, dass eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut. Bei der fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Der Kunde haftet gegenüber dem Dienstleister für durch ihn herbeigeführte Verschmutzung, soweit dies deutlich über das normale und witterungsabhängige Maß hinausgeht (insbesondere durch Übergeben ins Fahrzeuginnere), und für durch ihn herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs.

*= Zur leichteren Lesbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird stellvertretend für alle Geschlechter nur ein Genus geschrieben.

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